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Ehemalige
Absolventen des Walburgisgymnasiums pflegen auf vielfältige Weise mit „ihrer“ Schule weiterhin Kontakte. Sie reichen vom Ehemaligentreff in der traditionellen „Weinstube“ über die Mitarbeit im Förderverein, die Mitgliedschaft im Ehemaligenverein bis hin zu Aktivitäten bei Veranstaltungen und Unterrichtsbesuchen.
Ehemaligenverein
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Kontakt:
info(at)alumni-wbg.de
Seit dem 3. Juli 2013 haben auch die ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Walburgisgymnasiums ihren eigenen Verein. An diesem Abend fand in der Cafeteria des WBG die Gründungsversammlung des „Alumni-Vereins der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Walburgisgymnasiums Menden“ statt. Jede und jeder, die oder der das Walburgisgymnasium besucht hat, kann diesem Verein beitreten.
Die neun Gründungs- und damit erste Vereinsmitglieder haben sich in der Vereinssatzung darauf verpflichtet, das Walburgisgymnasium in seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag zu unterstützen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die Absolventinnen und Absolventen des Walburgisgymnasiums durch ihre beruflichen Erfahrungen den aktuellen Schülerinnen und Schülern wichtige Informationen zukommen lassen. Sie können ihnen auch konkret bei der Suche nach Praktikums- oder Ausbildungsplätzen behilflich sein. Ebenso ist eine Informationsbörse von Studierenden für Schüler denkbar.
Auch für die Lehrkräfte kann der Verein eine Anlaufstelle sein, wenn es darum geht, Verbindungen zu knüpfen, mit deren Hilfe außerunterrichtliche Lernorte oder Unterrichtspartner aus Wissenschaft, Industrie oder Gesellschaft gefunden werden können.
Nicht zu vergessen, und wahrscheinlich für die meisten Ehemaligen einer der wichtigsten Punkte überhaupt, ist der Plan, gesellige Treffen für alle Ehemaligen und Treffen im ehemaligen Klassen- oder Jahrgangsstufenverband mit Hilfe des Vereins zu organisieren bzw. organisieren zu helfen.
Wenn ganze Abiturjahrgänge Mitglieder werden, ist es für die gesamte Stufe einfach, in Verbindung zu bleiben, auch wenn die Ehemaligen an ganz verschiedenen Orten in Deutschland oder sogar im Ausland leben und mehrfach den Wohnort wechseln. Je mehr verschiedene Jahrgänge sich anschließen, desto dichter und effektiver kann das Netzwerk zum Wohle der jetzigen, der zukünftigen und der ehemaligen Schüler und Schülerinnen werden.
Die diesjährigen Abiturientinnen und Abiturienten sind die ersten, die bereits am Tag ihrer Entlassung ein Anmeldeformular erhalten haben. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr können sie beitragsfrei Mitglieder sein. Danach zahlen sie einen Jahresbeitrag von 15 Euro.
Vorstand:
1. Vorsitzender: Herwig Weber
2. Vorsitzender: Armin Crämer
Kassierer: Andreas Reichert
+ Satzung
Alumni-Verein der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Walburgisgymnasiums Menden e.V.
Präambel
Das Walburgisgymnasium Menden ist eine staatlich genehmigte Ersatzschule. Seit über 90 Jahren bürgt der Name für eine qualitativ hochwertige Bildung und die Förderung des Einzelnen. Der Auftrag der Ordensgründerin des Schulträgers, der heiligen Sr. Maria Magdalena Postel, findet in der täglichen Begegnung der Mitglieder der Schulgemeinschaft seinen erfahrbaren Ausdruck. Die ehemaligen Schülerinnen und Schüler erinnern sich gerne an die Zeit „auf dem WBG“. Um diesen Personen eine Möglichkeit zu geben, ihre Verbundenheit auch nach Beendigung ihrer Schullaufbahn zu zeigen, wurde dieser Verein gegründet.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit am Walburgisgymnasium Menden durch eine nachhaltige Bindung der ehemaligen Schülerinnen und Schüler an die Schule. Der Verein unterstützt den Schulträger sowohl in der Netzwerkarbeit in und um Menden zum Wohle der jeweils aktuellen und zukünftigen Schülerinnen und Schüler als auch in der Akquise von Förderern, Freunden und Spendern.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Alumni-Verein der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Walburgisgymnasiums Menden (Kurzform: Alumni WBG). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Menden (Sauerland).
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Zusammenführung von ehemaligen Schülerinnen und Schülern des Walburgisgymnasiums Menden sowie die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit am Walburgisgymnasium Menden.
Mittels einer zielgerichteten Kommunikations- und Informationskultur sowie durch Veranstaltungen, wie z.B. Absolvententreffen, soll eine höhere Bindung der „Ehemaligen“ erzielt werden. Des Weiteren unterstützt der Verein das Walburgisgymnasium in der Netzwerkarbeit in und um Menden sowie überregional zum Wohle der jeweils aktuellen und zukünftigen Schülerinnen und Schüler (z.B. Praktikantenstellen, Auslandspraktika, Beratung zur Berufswahl). Der Verein stärkt die Schule bei der Akquise von Freunden und Förderern aus allen gesellschaftlichen Bereichen, die den Bildungsauftrag der Schule fördern möchten und die Umsetzung innovativer Bildungskonzepte bzw. Bildungsprojekte ermöglichen wollen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die daraus entstehende finanzielle und ideelle Unterstützung der Bildungsarbeit des Walburgisgymnasiums.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragspflicht beginnt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer/innen,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 12 Vorstand Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Walburgisgymnasiums Menden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Menden, 03.07.2013