Eine Schule der Schwestern der heiligen Maria Magdalena Postel

SMMP Schulsozialfonds

Wegen eines Antrags zur Übernahme oder zur Bezuschussung von finanziellen Aufwendungen durch den Schulsozialfonds SMMP wenden Sie sich bitte an die Schulleitung. Sie reicht den Antrag an den Schulsozialfonds ein. Sie können sich aber zunächst auch an die Schulseelsorger/innen bzw. Schulsozialarbeiter/innen wenden, um das Vorgehen zu besprechen.

Alles über den Bestimmungszweck, die Durchführung der Antragsstellung und die Art der Förderungen bzw. Zuwendungen finden Sie hier:

Schulsozialfonds der SMMP Schulen

  1. Präambel
    Wir wollen Schule für alle. Mit Unterstützung der SMMP Holding gGmbH haben deshalb die Schulen in Trägerschaft der Schwestern der heiligen Maria Magdalena Postel den Schulsozialfonds SMMP gegründet. Er soll helfen, all jenen Schülerinnen und Schülern der SMMP-Schulen die Teilhabe an kostenpflichtigen schulischen Angeboten und Aktivitäten zu ermöglichen, deren finanzielle Situation dies sonst nicht zuließe.

    Wir wollen vermeiden, dass Schülerinnen und Schüler aus finanziellen Gründen nicht an allen Angeboten der Schulgemeinschaft teilnehmen können. Ebenso wenig wollen wir, dass Schülerinnen und Schüler deshalb stigmatisiert werden. Unser Anspruch ist eine solidarische Schulgemeinschaft. In diesem Geiste wurde der Sozialfonds ins Leben gerufen.

  2. Geltungsbereich
    Der Schulsozialfonds richtet sich an die Lernenden der SMMP-Schulen und der SMMP Bildungsakademien.

  3. Zweck
    Die Hilfe- und Unterstützungsleistungen beziehen sich grundsätzlich auf die Ermöglichung der Teilnahme an schulischen Aktivitäten. Zu diesen Angeboten gehören Schulausflüge, Exkursionen, Klassenfahrten, Schul- und Lernausstattung, Lernförderung, Mittagessen und Beförderungskosten.

  4. Zuwendungsempfänger
    Zielgruppe für die Gewährung der Unterstützung sind Schülerinnen und Schüler der SMMP-Schulen, wenn sie oder ihre Eltern sich in einer finanziellen Notlage befinden. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Eltern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz (SGB XII), Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten.

  5. Weitere Gründe
    Sofern die Mittel ausreichen, bleibt im begründeten Einzelfall eine Öffnung im Hinblick auf vergleichbare finanzielle Notlagen bestehen. Darüber hinaus können auch Familien unterstützt werden, die durch ein schwerwiegendes Ereignis oder eine Verkettung unglücklicher Umstände temporär und unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten. Hier wären als solche Ereignisse beispielsweise zu nennen:
    • schwere Erkrankung eines Erziehungsberechtigten, für den noch keine öffentlichen weiteren Leistungen greifen;
    • Unfall;
    • Eintritt einer Behinderung;
    • Trennung der Eltern;
    • Todesfall;
    • Einnahmeausfälle bei Selbstständigkeit der Eltern oder
    • Wohnungsverlust.
    • Ebenso können Alleinerziehende, z.B. durch das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen oder Familien mit mehreren Kindern, in eine finanzielle Notlage geraten. Auch dann ist Hilfe über den Schulsozialfonds möglich. Ein schriftlicher Nachweis wird den Eltern nicht abverlangt.
  6. Art und Höhe der Zuwendung
    Zuwendungen beschränken sich grundsätzlich auf die unter 3. aufgeführten schulischen Aktivitäten. Diese sind bis zu 95% zu bezuschussen. Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich unbar.

  7. Weitere Zuwendungen
    Sollte der Schulsozialfonds über ausreichend Mittel verfügen, ist es im begründeten Einzelfall möglich, auch andere Zwecke zu fördern. Diese beschränken sich auf die Grundbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, etc.).

    Die Zuwendungen unter Punkt 7 sind je Empfänger auf maximal 750 Euro gedeckelt und sind rückzahlbar. Die Zuwendung ist auf bis zu 95% der notwendigen Mittel beschränkt.

    In diesen Fällen tritt der Sozialfonds immer nachrangig gegenüber staatlichen Sozialleistungen ein, auf die die Schülerinnen und Schüler einen Anspruch haben (z. B. Hartz IV, Sozialhilfe, Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, etc.). Die Nachrangigkeit ist hier gegen Nachweis durch die Schulleitung zu überprüfen.

  8. Rechtsanspruch
    Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung, auch wenn alle Kriterien erfüllt sind.

  9. Verfahren
    Wegen eines Antrags zur Übernahme oder zur Bezuschussung von finanziellen Aufwendungen durch den Schulsozialfonds SMMP wenden sich Schülerinnen und Schüler an die Schulleitung bzw. die von der Schulleitung benannten Personen. Die Schulleitung reicht den Antrag an den Schulsozialfonds ein. Alternativ können sich Schülerinnen und Schüler aber zunächst auch an die Schulseelsorger/innen bzw. Schulsozialarbeiter/innen wenden, um das Vorgehen zu besprechen.
    • Die Schulleitung stellt in Fällen, in denen sie eine Förderung aus den Mitteln des Schulsozialfonds für angezeigt hält, den Antrag nach Prüfung der Voraussetzungen an den Schulsozialfonds.
    • Der Geschäftsführer Bildung und Erziehung und der Geschäftsführer der SMMP Holding gGmbH entscheiden mindestens einmal im Monat einvernehmlich über die vorliegenden Anträge und informieren die jeweiligen Schulleitungen über die Entscheidung. Bei Abwesenheit des GF Bildung und Erziehung wird dieser durch den Geschäftsführer der Holding vertreten.
    • Die Schulleitung kann sich bei der Beantragung und Verwendung der Mittel unterstützen lassen – beispielsweise durch die Schulseelsorge und die Schulsozialarbeit. Als Beleg für die finanzielle Notlage, in der sich Eltern oder Schüler befinden, ist eine schriftliche Erklärung der Schulleitung auf dem Antrag ausreichend.
    • Die finanzielle Unterstützung wird in der Regel nicht an die Schülerinnen und Schüler ausgezahlt, sondern direkt für den jeweiligen schulischen Anlass verwendet. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann sie auch bar ausgezahlt werden.
    • [Erläuterung: Die Mittel sollen direkt für den Förderzweck eingesetzt werden. Dabei ist beispielsweise vorgesehen, dass eine Anschaffung von der Schule oder einer Lehrkraft vorgenommen werden kann und dann eine Erstattung der verauslagten Leistung durch Vorlage der Rechnung erfolgt. Die Rechnung kann aber auch gleich gegenüber dem Anbieter der Leistung beglichen werden. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen kann die Unterstützung bar an die Schülerin oder den Schüler ausgezahlt werden, beispielsweise um eine Stigmatisierung der Schülerin oder des Schülers zu vermeiden, indem sie oder er Eintrittsgelder o.ä. selbst bezahlt. In Betracht kommen auch Fälle einer besonderen Dringlichkeit, wenn die zweckentsprechende Verwendung unverzüglich nachgeprüft wird.]
    • Das Verfahren der zahlungstechnischen Abwicklung an der Schule wird durch den Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter geregelt. Die Form des Nachweises über die Verwendung der Mittel wird zwischen dem Schulträger und der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Dabei sind die Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu beachten.
    • Verwendungsnachweisverfahren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Nachweis über den Anlass und die Höhe der Ausgabe nach den Vorgaben des Schulsozialfonds SMMP.
    • Gegebenenfalls wird eine Rückzahlungsvereinbarung durch die die Hilfe ausreichende Stelle geschlossen.
    • Es werden die Regelungen des Datenschutzes im Rahmen des Verfahrens eingehalten.