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Detaillierte Informationen zum Wiedereinstieg für Q2 und 10R
Wir möchten Sie über die Details zum geplanten Wiedereinstieg in den Präsenzunterricht informieren.
Wie bereits aus der vorherigen Schulmail abgeleitet, sind ausschließlich die Angebote für Abiturienten freiwillig.
Bei Schülerinnen und Schülern mit Vorerkrankungen, entscheiden die Eltern oder der volljährige Schüler / die volljährige Schülerin über die Teilnahme am Unterricht. Dem Wortlaut der Schulmail nach kann von den Eltern ein Arzt konsultiert werden, für die Nichtteilnahme ist aber eine schriftliche Mitteilung der Eltern bzw. der/des Volljährigen ausreichend. Ein ärztliches Attest wird nicht gefordert. Für diese SuS soll die Teilnahme an Prüfungen durch besondere Maßnahmen möglichst ermöglicht werden.
Die Anforderungen an die Hygiene enthalten im wesentlichen drei Kernpunkte: Ein genereller Sicherheitsabstand von 1,5m, ausreichende Möglichkeiten zum Händewaschen und einer regelmäßigen Reinigung.
Wir bitten dringend darum, beim Schulbesuch zum eigenen Schutz und aus Rücksichtnahme auf andere einen Mundschutz zu tragen.
Der Ein- und Ausgangsverkehr wird kanalisiert: Das Betreten des Altbaus erfolgt über den Eingang am Sekretariat, das Verlassen des Gebäudes über die Ausgänge an der Pforte bzw. an der Brunnentür. Die Flure sind nur in der angegebenen Richtung zu begehen.
Zentrale Stellen für die Händedesinfektion befinden sich im Eingangsbereich (Sekretariat) und auf den jeweiligen Fluren.
Als Pausenbereiche dürfen ausschließlich genutzt werden: Schulhof, Platz vor den Terrassenklassen und der Außenbereich des Sekretariats.
Da die Cafeteria und der Trinkbrunnen geschlossen sind, bitten wir um die Selbstversorgung mit Getränken und Speisen.
Detaillierte Informationen zu diesen Aspekten entnehmen Sie bitte den Wortlauten der 15. Schulmail:
II. Unterrichtsteilnahme von Schülerinnen und Schülern
Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).
Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.“
IV. Anforderungen an die Hygiene in der Schule
Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch Prüfungen können dann durchgeführt werden.
Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:
Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende / Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.
Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.
Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.
Persönliches Verhalten
Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.
Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen
Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende) sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten medizinisch-hygienischen Stellungnahme.
Gestaltung des Unterrichts- bzw. Prüfungsraums
Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.
Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken
Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.
Händewasch- und Händedesinfektionsmöglichkeiten
Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.
Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion
Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.
Standards für die Sauberkeit in den Schulen
Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.
Hygieneplan
Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
Kommunikation der Prüfungsbedingungen
Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.“
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